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SPD will Lernmittelfreiheit in der Verfassung verankern

Veröffentlicht am 16.04.2008 in Landespolitik


Bildungssprecher Pfaffmann: Wir sorgen für mehr Bildungsgerechtigkeit in Bayern

Die SPD-Landtagsfraktion hat ihren Gesetzentwurf zur Verankerung der Lernmittelfreiheit in der bayerischen Verfassung eingebracht. „Die missglückten Regelungen zum Büchergeld haben die Lernmittelfreiheit zum Spielball der CSU gemacht. Wir wollen das hohe Gut der Lernmittelfreiheit im Interesse der Schülerinnen und Schüler gesichert wissen", erklärt der bildungspolitische Sprecher Hans-Ulrich Pfaffmann.

Die Zukunftschancen junger Menschen dürften nicht vom Geldbeutel der Eltern oder der Herkunft abhängen, so Pfaffmann. „Es ist uns ein zentrales Anliegen, für mehr Bildungsgerechtigkeit in Bayern zu sorgen. Die Absicherung der Lernmittelfreiheit in der Verfassung ist ein wichtiger Schritt dazu", so Hans-Ulrich Pfaffmann. Er möchte zugleich den Begriff der Lernmittelfreiheit weiter fassen: Unter die Lernmittelfreiheit sollen nicht nur die Schulbücher fallen, sondern alle von der Schule beschafften Lernmittel sowie die Kosten für verbindliche Schulveranstaltungen. Berechnungen haben ergeben, dass Familien durch die Anschaffung von Lernmitteln pro Kind und Jahr bis zu 1000 Euro Kosten entstehen.

Im Wortlaut zum Download:

Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Bayern, aber gerechter
Verfassungsrechtliche Verankerung der Lernmittelfreiheit an Bayerns Schulen
Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Bayern, aber gerechter
Umfassende Lernmittelfreiheit an Bayerns Schulen

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung der Bayerischen Verfassung:
Bayern, aber gerechter
Verfassungsrechtliche Verankerung
der Lernmittelfreiheit an Bayerns Schulen

A) Problem
Bildungsgerechtigkeit und gleiche Bildungschancen für alle Kinder in Bayern sind immer mehr gefährdet. Der Geldbeutel der Eltern entscheidet immer häufiger über den Bildungsweg der Kinder. Dies resultiert nicht nur aus der Einführung von Studiengebühren an bayerischen Hochschulen und der u. E. völlig missglückten Büchergeldregelung, sondern bereits aus der Tatsache, dass Familien oft schon mit der Aufbringung der übrigen im Rahmen der Ausbildung ihrer Kinder anfallenden Kosten stark belastet sind.
Nach Berechnungen entstehen Familien pro Schüler/Schülerin und Schuljahr bis zu 1.000 Euro an Kosten. Diese Kosten werden zu einem sehr beträchtlichen Teil von der Beschaffung der für den Unterricht notwendigen Lernmittel verursacht. Gerade finanziell schlechter dastehende Familien werden dadurch zusätzlich zu ihren schon sehr begrenzten Mitteln nochmals besonders erheblich mit Schul- und Bildungskosten belastet. Bildungsgerechtigkeit und gleicher Zugang zu Bildungschancen werden daher immer stärker von den finanziellen Möglichkeiten der Familien bestimmt.

Im Freistaat wird an öffentlichen Schulen Lernmittelfreiheit dadurch gewährt, dass die Schulaufwandsträger die Schüler mit Schulbüchern versorgen. Dieser Anspruch ist einfachgesetzlich durch Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BaySchFG gewährleistet. Die Bayerische Verfassung enthält keine entsprechende Gewährleistung. In Art. 129 Abs. 2 BV ist nur geregelt, dass der Unterricht an Volksschulen und Berufsschulen, deren Besuch verpflichtend ist, unentgeltlich ist.
Art. 129 Abs. 2 BV ist als Grundrecht im Sinne eines Rechts auf Freiheit vor Inanspruchnahme durch den Staat auf Zahlung von Schulgeld für den Besuch von Volks- und Berufsschule zu deuten (so Stettner, in Nawiasky/Leusser/ Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand 2005, Art. 129 Rdn. 11).

Andere Bundesländer haben erkannt, dass Kennzeichen einer verantwortungsvollen und sozialen Bildungspolitik auch ist, die Eltern nicht auf den erheblichen Schul- und Bildungskosten sitzen zu lassen und haben die Lernmittelfreiheit als wichtige Voraussetzung von Bildungsgerechtigkeit und gleichen Bildungschancen daher nicht dem einfachen Gesetzgeber überlassen, sondern teilweise in ihren Landesverfassungen verankert.
So hat das Land Baden-Württemberg in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung ausdrücklich geregelt: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich.
Auch Hessen, Sachsen und Bremen haben die Lernmittelfreiheit in ihre Landesverfassungen aufgenommen. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält den an den Gesetzgeber gerichteten Auftrag zur Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen.

Um auch in Bayern Bildungsgerechtigkeit sicher(er) zu garantieren, ist über die einfachgesetzliche Gewährung der Lernmittelfreiheit im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die Lernmittelfreiheit in der Bayerischen Verfassung zu verankern.
Durch die verfassungsrechtliche Verbürgung der Lernmittelfreiheit wird sicher gestellt, dass der Gesetzgeber die einfachgesetzlich gewährleistete Lernmittelfreiheit z. B. durch eine Änderung des BaySchFG nicht abschaffen, aber auch nicht nach Kassenlage beliebig variieren und schlimmstenfalls auf Null reduzieren kann und damit die Bildungschancen eines jungen Menschen nicht von seinen Fähigkeiten und Leistungen bestimmt werden, sondern vom Einkommen seiner Eltern.

B) Lösung
Die Lernmittelfreiheit wird als wichtige Voraussetzung für Chancengleichheit in der Bildung in der Bayerischen Verfassung verankert. Dazu wird Art. 133 BV um einen neuen Abs. 3 ergänzt. In diesem neuen Absatz ist die Lernmittelfreiheit als ein Grundrecht im Sinne eines Rechts auf Freiheit vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Kosten für Lernmittel ausgestaltet.

C) Alternativen
Keine

D) Kosten
Keine

 

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