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Gültigkeit eines amtlichen Bescheides einer bayerischen Behörde

Veröffentlicht am 14.01.2011 in Landespolitik

„Nein, ein Bescheid kann nicht nach Gutdünken ausgelegt werden.“ Aber: „Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreibfehler, Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten können von der Behörde jederzeit berichtigt werden.“ Diese Antwort bekam der SPD-Landtagsabgeordnete Reinhold Strobl auf eine Anfrage im Bayerischen Landtag.

Aufgrund eines Vorgangs in seiner Heimatstadt Schnaittenbach – dort wird Kaolin im Tagebau abgebaut - wollte der SPD-Abgeordnete wissen: „Ist ein amtlicher Bescheid für alle Beteiligten bindend oder kann eine Behörde einen Bescheid nachträglich nach Gutdünken anders auslegen?“ Strobl weiter: „Wer haftet, wenn eine staatliche Behörde einen falschen Bescheid erlässt?“. Zunächst zum Anlass der Anfrage: Anlieger des Tagebaus befürchten bei einer Flutung nach Beendigung des Kaolinabbaus negative Auswirkungen auf den Zustand ihrer Häuser. Deshalb hatten sie sich um ein Beweissicherungsverfahren bemüht. Es ging hier um einige wenige Häuser. Kostenaufwand je Haus: ca. 800 Euro.

Die Regierung von Oberfranken (Bergamt Nordbayern) hatte auch in einem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich eines Rahmenbetriebsplans für die Fortsetzung der Gewinnung von Kaolin, Feldspat und Quarzsand im Tagebau „Schnaittenbach (Westfeld)“ festgestellt: „Sofern seitens der Anwohner bzw. Besitzer der zweiten und dritten dem Tagebau zugewandten Häuserreihe der Wunsch nach Einbeziehung in das Beweissicherungsverfahren geäußert wird, ist diesem entsprechend des Angebotes des Vorhabensträgers im Erörterungstermin Rechnung zu tragen.“ Dieser bergrechtliche Bescheid wurde seitens der Firma und von Seiten der Bürgerinitiative ELWUSCH mit seinem Vorsitzenden Georg Dobmeier sowie der betroffenen Anwohner akzeptiert. Er stellte, so MdL Reinhold Strobl, eine Einigung zwischen beiden Interessenslagen dar. Beide Seiten hatten vier Wochen Zeit, gegen die Inhalte des Bescheides Einspruch zu erheben.

Für die Bürgerinitiative war das erweiterte Beweissicherungsprogramm von entscheidender Bedeutung, keine Klage gegen den Bescheid einzureichen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 hat dann aber das Bergamt der Bürgerinitiative ELWUSCH mitgeteilt, dass die Nennung der „Gartenstraße“ irrtümlich erfolgt sei. Der Vorgang war daraufhin auch Gegenstand einer Petition, welche jedoch von den Regierungsparteien CSU und FDP abgelehnt wurde. Für MdL Reinhold Strobl geht es nun um die grundsätzliche Frage, ob ein amtlicher Bescheid einer bayerischen Behörde mit seinen Auflagen und Nebenbestimmungen auch rechtsverbindlich ist oder ob z.B. nachträglich einfach eine im Bescheid genannte Straße als „irrtümlich aufgenommen“ erklärt werden darf.

In der Antwort stellt die Parlamentarische Staatssekretärin im Wirtschaftsministerium, MdL Katja Hessel, fest: „In Art. 37 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist vorgeschrieben, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss. Hinreichend bestimmt ist der Verwaltungsakt, wenn die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass die von dem Verwaltungsakt Betroffenen ihr Verhalten danach ausrichten können. Dabei genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides und aus dem Zusammenhang, wie der von der Behörde gegebenen Begründung und den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, den dem Erlass vorausgegangenen Anträgen (beispielsweise auch bei einem Erörterungstermin) usw. im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann.“

Das Ministerium weiter: „Die Vornahme von Änderungen richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“ Weitere Ausführungen gelten der Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten und der Ausschlussfrist sowie dem Wiederaufgreifen des Verfahrens. Auf die Frage von MdL Reinhold Strobl: „Wie beurteilt die Staatsregierung gerade hinsichtlich der viel zitierten Politikverdrossenheit der Staatsbürger die Tatsache, dass hier ein Bescheid irrtümlich erlassen und einseitig ausgelegt wurde?“ antwortete das Ministerium: „Der Planfeststellungsbeschluss wurde weder irrtümlich erlassen noch einseitig ausgelegt. Betrachtet man die angeführte Nebenbestimmung isoliert und losgelöst vom Kontext des Bescheids, erscheint sie in sich widersprüchlich. Die Auslegung der fraglichen Nebenbestimmung ergibt sich aus der Begründung und den den Beteiligten bekannten näheren Umständen, die aus dem Bescheid selbst und dem Protokoll des Erörterungstermins hervorgehen, mit hinreichender Klarheit.“

Dort aber, so Strobl, steht ausdrücklich und klar, dass dem Wunsch der Anwohner in der Häuserreihe, um die es geht, Rechnung getragen werden soll, wenn der entsprechende Wunsch geäußert wird.

Bürgerbüro
Reinhold Strobl, MdL (SPD)
Birkenweg 33
92253 Schnaittenbach

Tel. 09622 - 70 36 36
Fax: 09622 - 70 36 35
Internet: www.reinhold-strobl.de
Falls Sie keine Informationen mehr empfangen möchten, bitte eine kurze Nachricht an reinhold.strobl@bayernspd-landtag.de

 

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