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SPD will besseres Heim- und Pflegequalitätsgesetz

Veröffentlicht am 15.04.2008 in Soziales

SPD-Sozialexperte Wahnschaffe: Wo Qualität draufsteht, ist Bürokratie drin

Das Bayerische Heim- und Pflegequalitätsgesetz hält nicht das, was es verspricht - nämlich mehr Qualität und bessere Pflege für die Menschen in Bayern. „Wo Qualität draufsteht, ist Bürokratie drin", kritisiert der Vorsitzende des sozialpolitischen Landtagsausschusses und Sozialexperte der SPD-Fraktion, Jochen Wahnschaffe.

„Die SPD-Landtagsfraktion setzt sich dafür ein, dass aus einem schlechten Gesetzentwurf, wie er seitens der CSU-Staatsregierung und der CSU-Landtagsfraktion vorgelegt wurde, doch noch etwas Besseres wird", stellte Wahnschaffe am Freitag im Landtag bei einer Pressekonferenz mit der SPD-Gesundheitssprecherin Kathrin Sonnenholzner fest. Ausgangslage
  • In Folge der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Ungeklärt ist aber, ob die Regelung des Heimvertragsrechts beim Bund verblieben ist und ob der Landesgesetzgeber Anforderungen für ambulante Dienste in der eigenen abgeschlossenen Häuslichkeit regeln darf.
  • Das bisherige Heimgesetz des Bundes ist ein Schutzgesetz für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie für die Träger.
  • Ziel des Gesetzes ist die Sicherung und Weiterentwicklung der Betreuungsqualität in den Heimen sowie die Verbesserung des Schutzes der Rechtsstellung von Bewohnerinnen und Bewohnern vor Beeinträchtigungen und die Verbesserung und Wahrung ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung.
  • Es enthält auch Bestimmungen über Heimbeirat oder Heimfürsprecher.
  • Im Heimgesetz ist auch der gesetzliche Auftrag der Heimaufsicht geregelt.
Situation in Bayern Die Situation in Bayern ist durch folgende Rahmenbedingungen gekennzeichnet:
  • Die CSU-Staatsregierung und CSU-Fraktion im Landtag haben durch Änderung des AG SGB die staatlichen Zuschüsse für Neubau und Sanierung gänzlich gestrichen. Die Länder sind jedoch für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Das jetzt von der Staatsregierung ersatzweise angebotene Darlehensprogramm wird von den Trägern der freien Wohlfahrtspflege „wegen unzureichender Konditionen und aufgrund hoher bürokratischer Erfordernisse" abgelehnt. Das Programm kann die entfallene Investitionsförderung für stationäre Pflegereinrichtungen keineswegs ersetzen.
  • Bis zum Jahr 2020 wird nach den Prognosen des Ifo-Instituts der Mehrbedarf allein im stationären Sektor um 34 Prozent steigen.
  • Der Mehrbedarf an Pflegeplätzen soll künftig weitgehend durch private Investoren gedeckt werden. Dies kann zu Versorgungsdefiziten vor allem in finanzschwachen Kommunen oder zu steigenden Pflegeentgelten führen, da die Investitionskosten auf die Bewohnerinnen und Bewohner und die Kostenträger umgelegt werden müssen.
  • Kritik
  • Das Bayerische Gesetz zur Förderung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflegequalitätsgesetz – PflegeqG) ist vorrangig als Spargesetz konzipiert. Der Gesetzentwurf betont, dass durch Aufgabenverringerung eine „Kostenentlastung" für den Staat eintreten werde, keine Ausgleichspflicht gegenüber den Kommunen nach dem Konnexitätsprinzip entstehe und durch „Verschlankung und Deregulierung bei einzelnen Bürokratiekosten Einsparungen bis zu 50 Prozent" erreicht würden. Einen Nachweis hierfür gibt es ebenso wenig, wie für die Behauptung, Bürokratie werde abgebaut.
  • Die Sicherung der Pflegequalität ist vorrangig Aufgabe des SGB XI und des soeben vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes „über die strukturelle Weiterentwicklung der Pflegeversicherung". Das bayerische Gesetz hätte hingegen die Verantwortung der Länder „für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (§ 9 SGB XI)" konkretisieren und sich auf die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen für die Erbringung einer qualitativ hochwertigen Versorgung konzentrieren müssen. Der Gesetzentwurf ist verfehlt, weil diese Aspekte fast vollständig ausgeblendet sind.
  • Aufgrund der Föderalismusreform ist die Regelungskompetenz für das „Heimrecht" auf den Landesgesetzgeber übergegangen. Es ist äußerst umstritten, ob der bayerische Gesetzgeber Regelungen zum Heimvertragsrecht treffen darf und den Gesetzentwurf auf ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen erstrecken darf.
  • Ebenso umstritten ist, ob in einem Gesetz mit Ordungsrechtscharakter leistungsrechtliche Bestimmungen über die Pflegequalität aufgenommen werden können.
  • Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Belange und Besonderheiten der Behindertenhilfe nur unzureichend.
  • Eine Verschlankung oder Deregulierung der Regelungen findet entgegen der Ankündigungen nicht statt; vielmehr erfolgt lediglich eine Verlagerung in das „Kleingedruckte", d.h. in Rechtsverordnungen. Die Staatsregierung soll im Gesetz ermächtigt werden, grundlegende Standards für Wohnen, Personal, Mitwirkung der Bewohner und Qualitätsstandards zu erlassen. Diese müssen schon aus Gründen der Transparenz im Gesetz konkretisiert und festgeschrieben werden. Die SPD-Fraktion fordert zudem einen Zustimmungsvorbehalt des Landtags für die Verordnungen.
  • Entscheidend für die Sicherstellung der Interessen der Bewohner und die Förderung und Wahrung der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung, sind Regelungen über die Vertretung und die Wahrnehmung von Aufgaben und Rechten der Bewohner. Es ist nicht hinnehmbar, dies in einer Verordnung der Staatsregierung zu regeln und im Gesetz lediglich einige unverbindliche Aussagen zu treffen.
  • Problematisch ist der Versuch des Gesetzentwurfs, die Regelungen zum Heimvertragsrecht, das nicht in die Zuständigkeit der Länder übergegangen ist, durch ordnungsrechtliche Bestimmungen auszuhebeln. Probleme bei Vertragskündigungen, Entgelterhöhungen insbesondere bei Selbstzahlern, Ausgestaltung von Vertragsinhalten zugunsten der Bewohner, bleiben weitgehend ungelöst. Der Lösungsansatz der Staatsregierung führt zu Rechtsunsicherheit bei Vertragsparteien, ist verfassungsrechtlich bedenklich und politisch unsinnig. Anzustreben ist vielmehr eine Bundesratsinitiative für eine Neuordnung des Heimvertragsrechts auf Bundesebene.
  • Der Gesetzentwurf formuliert steigende Qualitätsanforderungen an die Träger der Einrichtungen, wie die verstärkte Pflicht zur Fortbildung, Ausbau der interkulturellen Kompetenz, Supervision, angemessene Qualität des Wohnens (Einzelzimmer), ohne Aussagen darüber zu treffen, wer die Kosten hierfür übernehmen soll. Die SPD-Landtagsfraktion fordert in Konsequenz zu diesem Gesetzentwurf die Wiederaufnahme der Investitionskostenförderung in ausreichender Höhe für Pflegeeinrichtungen durch den Freistaat Bayern.
  • Die Beibehaltung der bisher schon möglichen unangemeldeten Prüfungen durch die Heimaufsicht ist positiv zu bewerten. Allerdings dürfen die Prüfungsintervalle (mindestens einmal im Jahr) nicht unterlaufen werden. Die Wirksamkeitsprüfungen des MDK, die dazu führen sollen, den Prüfungsabstand auf 3 Jahre auszudehnen, sind nach Ansicht von Fachleuten kein anerkanntes valides Prüfungsinstrument, weil sie nur einzelne Aspekte, aber nicht die komplexe Qualität der Heimleistung insgesamt bewertet.
Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für die Heimaufsicht ist nach Auffassung der SPD-Landtagsfraktion die falsche Antwort auf das Bemühen des Gesetzentwurfs nach Qualitätsverbesserung und mehr Transparenz. Es besteht eine Interessenkollision, weil sich laut Gesetzentwurf 14,4 Prozent der Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft befinden und damit die kommunale Heimaufsicht sich damit selber prüft. Hingegen würde eine Konzentrierung der Heimaufsicht bei den Regierungen nicht nur diesen Konflikt vermeiden, sondern eine Bündelung der Qualitätssicherung ermöglichen und einer Zuständigkeitszersplitterung zwischen Pflege und Aufgaben im Behindertenbereich entgegenwirken. Im Zuge der Beratung dieses Gesetzes wäre es auch hilfreich gewesen, die von der CSU und der Staatsregierung immer wieder hinausgeschobene einheitliche Zuständigkeitsregelung für stationäre und ambulante Pflege zu regeln. Der Gesetzentwurf vergibt auch die Chance, ein flächendeckendes Netz von Beschwerdestellen (wie z.B. in München) und regionaler Pflegekonferenzen zur Qualitätssicherung einzuführen. Wesentlich mehr Transparenz kann mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Prüfberichten erreicht werden. Allerdings muss den Einrichtungen auch die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Veröffentlichung von durchgeführten Korrekturen gegeben werden. Die SPD-Fraktion teilt nur bedingt die aus Fachkreisen geäußerte Kritik der Ausdehnung des teilweisen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen, soweit der Schutzcharakter überwiegt. Sie fordert aber einen Verzicht auf jeden unvernünftigen bürokratischen Aufwand. Allerdings bedarf es im Gesetzgebungsverfahren noch einer Präzisierung der Abgrenzungskriterien.
 

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