Anfrage des Abgeordneten Reinhold Strobl (SPD)
zum Plenum vom 29.11.2011
Ich frage die Staatsregierung:
Nachdem Landwirtschaftsminister Brunner in einem Radiobeitrag im Juli 2011 festgestellt hat,
dass Landschaftsschutzgebiete auch für Planungen von Windrädern in Betracht kommen, wie werden diese Schutzgebiete grundsätzlich bei der Planung von Windkraftanlagen in der Regionalplanung, Flächennutzungsplanung bzw. Bebauungsplanung behandelt?
Antwort durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit:
In Landschaftsschutzgebieten (LSG) ist die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) grundsätzlich möglich, aber sensibel zu behandeln.
Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist in der jeweiligen Planungsstufe, also Regionalplanung, Flächennutzungsplanung bzw. Bebauungsplanung zu beachten.
In Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen in der Regel erlaubnispflichtig. Im konkreten Fall ist darzulegen, ob und warum die damit verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft in der Gesamtabwägung der widerstreitenden Belange vertretbar sind (Einzelfallentscheidung).
Die Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung kann nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Verordnung nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden, sind die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des BayVGH darf das Landschaftsschutzgebiet
aber dadurch nicht funktionslos werden. Eine Befreiungslage ist demnach nur für Fälle geringfügiger Bebauung denkbar und setzt voraus, dass das Schutzgebiet in seiner Substanz unberührt bleibt und der Schutzzweck auch weiterhin erreicht werden kann.
Kommt wie regelmäßig bei WKA die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht, kann der Widerspruch zwischen Landschaftsschutz und Windenergievorhaben durch Verordnungsänderung
(Herausnahme des zu bebauenden Gebiets aus dem Schutzgebietsumgriff der
Landschaftsschutzverordnung) gelöst werden. Der Verordnungsgeber (Landkreis, kreisfreie
Gemeinde oder Bezirk) besitzt diesbezüglich ein Handlungsermessen und wägt im Rahmen der Entscheidungsfindung die sich gegenüberstehenden Interessen ab. Allerdings kann dies zu einer Zersplitterung des Schutzgebiets führen. Diese Möglichkeit ist daher zu einer langfristigen Steuerung der Windenergienutzung nur bedingt geeignet.
Sie hat zudem den Nachteil, dass die Schutzwirkung des
Landschaftsschutzgebiets für den betreffenden Bereich generell entfällt.
Für Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete in Naturparken (ehemalige Schutzzonen) empfiehlt die Staatsregierung daher ein Zonierungskonzept, das geeignete Standorte für die Windenergienutzung ausweist. Der Verordnungsgeber hat die Möglichkeit, die Errichtung von
WKA im Landschaftsschutzgebiet über die Einführung eines Zonierungskonzepts gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG gezielt und beschränkt auf solche Vorhaben zu steuern.
Im Rahmen des Zonierungskonzepts können so unproblematische Standorte im Schutzgebiet für die Windkraftnutzung freigegeben und Standorte mit Konfliktpotenzial einer Erlaubnispflicht mit Einzelfallprüfung unterworfen werden. Die Einführung eines Zonierungskonzepts bedarf der Verordnungsänderung.
Den zuständigen Verordnungsgebern (Landkreise, kreisfreie Gemeinden, Bezirke) wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da mit einem Zonierungskonzept die Windenergienutzung auch in diesen Schutzgebieten ermöglicht werden kann, ohne dass die betreffenden Flächen insgesamt die Schutzwirkung des LSG verlieren.
Der Verordnungsgeber hat damit ein gutes Steuerungsinstrument um Windenergienutzung und Naturschutzbelange in Einklang zu bringen.
Sind WKA mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung z.B. aufgrund eines Zonierungskonzeptes vereinbar, können solche Bereiche in Bauleit- und Regionalplänen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgesetzt werden.
MdL Reinhold Strobl